Das Idealbild einer glücklichen Familie mit Mutter, Vater und Kind in einer ehelichen Gemeinschaft entspricht nicht immer der Realität. Zwar entstehen aus Ehen und Beziehungen häufig Kinder. Das heißt jedoch noch nicht, dass es danach dauerhaft zum Familienleben kommt. Denn nicht selten lassen sich Ehegatten voneinander scheiden oder Beziehungspartner trennen sich, sodass deren Kinder voneinander getrenntlebende Eltern haben.
Was das für die Beziehung von Vätern zu ihren Kindern bedeutet, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Sorge- und Umgangsrecht aussehen, beleuchtet im Folgenden Rechtsanwalt Niklas Clamann von Online Scheidung Deutschland.
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Umgangs- und sorgerechtliche Rahmenbedingungen
Vielen Vätern bereitet es große Freude, Zeit mit ihren Kindern zu verbringen und sicherzustellen, dass es ihnen gut geht. Hierbei handelt es sich um einen ureigenen Instinkt des Menschen, der Eltern dazu verleitet, ihre Kinder zu schützen und zu erziehen. Gießt man diesen Lebensumstand nun in Gesetzessprache, ist von Rechten und Pflichten die Rede.
Zum einen besteht für zusammenlebende wie auch für getrennt voneinander lebende Elternteile die Pflicht, Sorge für ihr Kind zu tragen. Unter Sorge versteht man, dass Eltern die Person des Kindes schützen, fördern und finanziell versorgen. Dazu zählt auch, wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen und alle nötigen Rechtshandlungen für das Kind vorzunehmen. Die meisten Elternteile kommen dieser Pflicht auf natürlichem Wege nach, einige interessieren sich aber gar nicht für ihre Kinder.
Kinder stehen am Beginn ihres Lebens. Sie sind hilfsbedürftig und unselbständig. Wer ein Kind bekommt, der muss auch die Verantwortung für sein eigenes Kind übernehmen. Nur im Ausnahmefall soll die Solidargemeinschaft die ureigene Verantwortung der Eltern übernehmen.
Auf der anderen Seite leiten sich aus der Elternschaft auch Rechte ab. Diese betreffen vornehmlich das Umgangsrecht mit dem eigenen biologischen Kind. Grundsätzlich kann weder der Staat noch die Kindesmutter einen Vater davon abhalten, Umgang mit seinem eigenen Kind zu pflegen. Umgang umfasst die persönliche Verbindung und den gesellschaftlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind. Die Pflicht zum Sorgetragen für das eigene Kind korreliert also mit dem Recht zum Umgang mit dem eigenen Kind.
Eheliche Kinder
Im Grunde stellt sich die Frage nach dem Sorge- und Umgangsrecht nicht, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben und ihr Kind gemeinsam erziehen. Daher gehen wir im Folgenden ausschließlich von einer Trennungssituation aus. Mit der Trennung geben Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft auf. Damit gehen Ehegatten in den meisten Fällen auch räumlich getrennte Wege, sie leben an verschiedenen Orten.
Für gemeinsame Kinder bedeutet das, dass sie entscheiden müssen, bei welchem Elternteil sie in Zukunft ausschließlich oder teilweise leben möchten. Die nun getrennten Eltern behalten gleichermaßen die Pflicht, weiterhin für ihr Kind Sorge zu tragen. Das gilt auch für das Elternteil, bei dem das Kind nicht oder seltener lebt. Denn auch im Trennungsfall hat das gemeinsame Sorgerecht der Eltern Bestand.
Wie Eltern dieses in Absprache mit ihrem Kind ausgestalten, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass beide Elternteile zumindest zu einem gewissen Anteil an der Sorge beteiligt sind.
Erst nach mindestens einem Jahr folgt die Scheidung, wenn diese von einem Ehegatten beantragt wird. Im Scheidungsverfahren besteht für die Ehegatten die Möglichkeit, das Gericht über das Sorgerecht für das Kind entscheiden zu lassen. Grundsätzlich vermutet das Gericht, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es müssen erhebliche, schwerwiegende Gründe vorliegen, damit das Familiengericht einem Antrag auf das Alleinige Sorgerecht stattgibt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
- zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Der einfachste Weg, das Alleinige Sorgerecht zu erlangen besteht darin, das andere Elternteil zur Zustimmung zu bewegen. Ohne die Zustimmung des anderen Elternteils hat ein Antrag nur dann Erfolg, wenn das Alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Da grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge als das Beste für das Kind vom Gesetzgeber angesehen wird, bestehen hohe Hürden hinsichtlich der Erfüllung dieses Tatbestands. Im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge muss es zu Schädigungen und Belastungen des Kindes kommen wie körperliche und geistige Misshandlungen, die die Gesundheit des Kindes gefährden, mangelhafte Erziehung, Nichteinhaltung der Schulpflicht oder Verschwendung des Kindesvermögens.
Im Übrigen verhält es sich mit Blick auf das Umgangsrecht ähnlich wie beim Sorgerecht. Grundsätzlich haben beide Elternteile das Recht und die Pflicht, Umgang mit ihrem Kind zu pflegen. Ist das Kindeswohl jedoch durch den Umgang mit einem Elternteil gefährdet, kann das Familiengericht ein Elternteil vom Umgang mit dem Kind ausschließen. Dies ist nur in begründeten Härtefällen wie oben aufgeführt möglich. Hat das Gericht allerdings einmal so entschieden, kann das Urteil auch mit Zwangsmaßnahmen gegen ein Elternteil durchgesetzt werden.
Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder werden vom deutschen Umgangsrecht genauso behandelt wie eheliche Kinder, daher bestehen keine Unterschiede im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheirateten Eltern.
Für Väter unehelicher Kinder gelten im Sorgerecht hingegen nicht dieselben Vorschriften. Ein Unterschied besteht darin, dass im Klagefall das Alleinige Sorgerecht nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragt werden kann, da keine Ehe zwischen den Eltern bestand.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in der Zuteilung des Sorgerechts nach Geburt des Kindes. Anders als bei ehelichen Kindern fällt das Sorgerecht für uneheliche Kinder zunächst allein der Mutter des Kindes zu. Interessant für Väter zu wissen ist, dass ihnen zunächst kein Sorgerecht zusteht. Bis 2009 galt, dass Väter nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für das Kind erlangen konnten. Diese Regelung wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewertet. Dort heißt es:
Art. 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.Der Verstoß bestand darin, dass Väter unehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter diskriminiert wurden, da sie ohne ihre Zustimmung keine Möglichkeit hatten, für das Kind Sorge zu tragen. Nach dem Urteil des Straßburger Gerichtshof vom 3. Dezember 2009 haben Väter in Deutschland nun einen Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht. Diesen können sie dann geltend machen, wenn die Kindesmutter keine Gründe vortragen kann, die dem entgegenstünden.
Fazit: Gemeinsames Sorge- und Umgangsrecht das Beste
Die Trennung der eigenen Eltern ist für Kinder in der Regel ein schwerer Schicksalsschlag. Trostvoll für sie ist es dann, wenn sie zu beiden Eltern weiterhin ein gutes Verhältnis aufbauen können. Nicht ohne Grund vermutet der Gesetzgeber, dass das gemeinsame Sorge- und Umgangsrecht dem Kindeswohl am besten entspricht. Denn Kinder brauchen beide Elternteile. Seit der Abschaffung der Diskriminierung von Vätern gibt es nunmehr keine rechtlichen Hürden, Kindern eine gemeinsame Erziehung auch im Trennungsfall zu ermöglichen.
LG, Richard.
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Online Scheidung Deutschland
Online Scheidung Deutschland ist eine Kanzlei mit Sitz in der Stadt Münster. Die Geschäfte der Kanzlei leitet Rechtsanwalt Niklas Clamann. Herr Clamann und seine Kolleginnen und Kollegen haben sich auf die Durchführung unkomplizierter sowie zeit- und geldsparender Online Scheidungen spezialisiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreut und berät die Kanzlei Mandanten im gesamten Bundesgebiet.
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